Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Service „justGo“

der tiramizoo GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Sträb, Wilhelm-Hale-Str. 50, 80639 München (nachfolgend „Unternehmen“)

Das Unternehmen unterstützt seine Kunden bei der Lieferung ihrer Produkte an Endkunden (Käufer) durch Optimierung der jeweiligen Lieferrouten, und nutzt dabei eine selbst entwickelte, proprietäre Software (nachfolgend „Software“), die sie auf externen EDV-Anlagen ausführt und welche unter anderem über eine entsprechend vorbereitete Datenschnittstelle (gegebenenfalls unter Nutzung eines Internet-basierten Frontends, welches über www.justgo.tiramizoo.com zugänglich ist, nachfolgend „Plattform“) zugänglich gemacht werden kann (nachfolgend Software, externe EDV-Anlagen, Datenschnittstelle und Plattform auch zusammen das „tiramizoo-System“).

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung des JustGo-Systems zur Nutzung seiner Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung des JustGo-Systems über die Plattform, die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Software sowie die zeitweilige Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung des JustGo-Systems erzeugten und/oder die zur Nutzung des JustGo-Systems erforderlichen Daten (nachfolgend „Anwendungsdaten“) durch den Kunden. Dabei übermittelt der Kunde an das Unternehmen eine Reihe von Adressen, und das Unternehmen übermittelt an den Kunden im Gegenzug, in welcher Reihenfolge und auf welchen Wegen diese Adressen von einem Liefer-fahrzeug abgefahren werden sollten, sofern das Gebiet, in welchem die Adressen belegen sind, von dem Unternehmen unterstützt wird.

2. Bereitstellung des JustGo-Systems und Speicherplatz für Anwendungsdaten

2.1. Das Unternehmen hält ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns auf einer oder meh-reren externen EDV-Anlagen (nachfolgend auch bei Mehrzahl „Server“) das Just-Go-System in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nach-folgenden Regelungen bereit.

2.2. Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass das bereit gestellte JustGo-System

2.3. Um das JustGo-System nutzen zu können, hat dieser an der bezeichneten Stelle auf der Plattform eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Daraufhin erhält der Kun-de an die von ihm genannte E-Mail-Adresse einen Link (nachfolgend „Zugangs-link“) gesandt, und wird durch anklicken des Zugangslinks in die Lage versetzt, das JustGo-System nutzen zu können. Das Anlegen eines persönlichen Profils un-ter Angabe von Adresse, Namen und Zahlungsdaten ist erst dann erforderlich, wenn der Kunde einen Antrag zur kostenpflichtigen Nutzung des JustGo-Systems an das Unternehmen übermittelt.

2.4. Das Unternehmen ist zur Durchführung von Updates, Patches und sonstigen Maßnahmen berechtigt, welche auf die Verbesserung des JustGo-Systems abzie-len; ihm steht insofern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB) zu.

2.5. Das Unternehmen hält auf dem Server ab dem in Ziffer 2.1 vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die bei der Nutzung durch den Kunden er-zeugten Anwendungsdaten Speicherplatz in ausreichendem Umfang bereit. Weite-re Einzelheiten zu Speicherplatz und Anwendungsdaten werden erforderlichenfalls gesondert vereinbart, wofür die Textform ausreichend ist.

2.6. Das JustGo-System und die Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmä-ßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuer-rechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

2.7. Übergabepunkt für das JustGo-System und die Anwendungsdaten ist der Router-ausgang des Rechenzentrums, auf dessen Servern das JustGo-System bereitge-stellt wird.

2.8. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kun-den sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen bis zum Übergabepunkt ist das Unternehmen nicht verantwortlich, wobei die Parteien darüber einig sind, dass dem marktüblichen Stand der Technik entsprechende Computer mit einer im digitalen Geschäftsverkehr gebräuchlichen Internetanbindung und jeweils aktuellem Betriebssystem für die Nutzung des Just-Go-Systems ausreichend sind.

3. Technische Verfügbarkeit des JustGo-Systems und des Zugriffs auf die Anwen-dungsdaten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

Das Unternehmen schuldet eine Verfügbarkeit des JustGo-Systems und der Anwen-dungsdaten am Übergabepunkt zu 98 % eines Kalenderjahres. Unter Verfügbarkeit ver-stehen die Parteien die technische Nutzbarkeit des JustGo-Systems und der Anwen-dungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Wartungs- und Repa-raturzeiten in einem Umfang von zwei Stunden eines Kalendertags werden bei der Ermitt-lung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

4. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

4.1. Gerät das Unternehmen mit der betriebsfähigen Bereitstellung des JustGo-Systems in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 11. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Unternehmen eine vom Kunden ge-setzte dreiwöchige Nachfrist nicht einhält, mithin innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität des JustGo-Systems zur Verfügung stellt. Gering-fügige Funktionsbeeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

4.2. Ist eine Nutzung des JustGo-Systems nicht innerhalb von sechs (6) Werktagen, nachdem das Unternehmen vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wieder möglich, so kann der Kunde unabhängig von dem Grund der Nichterfüllung, jedoch nicht, wenn ausschließlich höhere Gewalt vorliegt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung ei-ner Frist außerordentlich kündigen, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Nutzungshindernisses gesetzt hat, welche mindestens sechs (6) weitere Werktage beträgt.

4.3. Das Unternehmen hat darzulegen, dass es den Grund für die verspätete Bereit-stellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde den Leis-tungsausfall dem Unternehmen nicht angezeigt, so hat der Kunde im Bestreitensfall zu beweisen, dass das Unternehmen anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

5. Nutzungsrechte an und Nutzung des JustGo-Systems, Rechte des Unternehmens bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse, Datenbanken

5.1. Nutzungsrechte an dem JustGo-System

5.1.1. Der Kunde erhält an dem JustGo-System einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nut-zungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

5.1.2. Eine Überlassung des JustGo-Systems an den Kunden erfolgt nicht. Der Kun-de darf das JustGo-System nur für eigene geschäftliche Tätigkeiten nutzen.

5.1.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an dem JustGo-System vorzu-nehmen.

5.1.4. Sofern das Unternehmen während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Up-grades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf das JustGo-System vor-nimmt, finden die Bestimmungen dieses Vertrags auch für diese uneinge-schränkte Anwendung.

5.1.5. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden im Zweifel nicht zu. Dieser ist insbesondere nicht berech-tigt, das JustGo-System über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder das JustGo-System Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, das JustGo-System zu verviel-fältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. Vervielfältigungsvorgänge technischer Art, welche für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind, bleiben außer Betracht.

5.2. Verpflichtung des Kunden zur sicheren Nutzung

5.2.1. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung des JustGo-Systems durch Unbefugte zu verhindern.

5.2.2. Der Kunde haftet jeweils dafür, dass das JustGo-System nicht zu rassisti-schen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährden-den, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entspre-chende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem JustGo-System gespeichert werden.

5.3. Verletzung der Bestimmungen nach Ziffern 5.1 und 5.2

5.3.1. Verletzt der Kunde schuldhaft die Regelungen in Ziffern 5.1 oder 5.2, kann das Unternehmen den Zugriff des Kunden auf das JustGo-System oder die An-wendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abge-stellt werden kann.

5.3.2. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Ziffer 5.2.2, ist das Unternehmen be-rechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Der Kunde hat dem Unternehmen auf Verlangen unverzüglich sämtliche An-gaben zu machen, welche zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche sinnvoll oder erforderlich sind.

5.3.3. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Unter-nehmens weiterhin oder wiederholt schuldhaft die Regelungen in Ziffern 5.1 oder 5.2, so kann das Unternehmen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist außerordentlich kündigen.

6. Entgelt

Die Vergütung für die durch das Unternehmen während der Vertragslaufzeit erbrachten ver-traglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Unternehmens, wel-che unter https://justgo.tiramizoo.com/de/pricing einsehbar ist. Die Vergütung ist unbar zu Beginn eines jeden Kalendermonats der Vertragslaufzeit zu entrichten.

7. Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere

7.1. die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie gegebenen-falls vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Personen weiter-geben. Diese Daten sind durch geeignete und dem Stand der Technik entspre-chende Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird das Unternehmen unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass der Zugangslink nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnte;

7.2. die Beschränkungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer 5 einhalten;

7.3. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Pro-gramme, die von dem Unternehmen betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Unternehmens unbefugt eindringen oder ein sol-ches Eindringen fördern;

7.4. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung des JustGo-Systems gegebenenfalls möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und In-formationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;

7.5. das Unternehmen von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des JustGo-Systems durch den Kunden beruhen oder die sich aus von dem Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung des JustGo-Systems verbunden sind;

7.6. die berechtigten Nutzer des JustGo-Systems auf Seiten des Kunden (insbesonde-re Mitarbeiter) verpflichten, ihrerseits für Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen Sorge zu tragen;

7.7. die erforderliche Einwilligung von Betroffenen einholen, soweit bei Nutzung des JustGo-Systems personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

7.8. vor der Versendung von Daten und Informationen an das Unternehmen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;

7.9. Mängel an Vertragsleistungen, insb. Mängel an den Leistungen nach Ziffern 2 und 3, dem Unternehmen unverzüglich anzeigen. Soweit das Unternehmen infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist au-ßerordentlich zu kündigen;

7.10. wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe des JustGo-Systems dem Unternehmen Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;

7.11. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmens zur Da-tensicherung nach Ziffer 2.6.

8. Datensicherheit, Datenschutz

8.1. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammen-hang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entspre-chend verpflichtet sind.

8.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er da-für ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtli-chen Bestimmungen berechtigt ist, und stellt im Falle eines Verstoßes das Unter-nehmen von Ansprüchen Dritter frei.

8.3. Das Unternehmen wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

8.4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 8.1 bis 8.3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Unternehmens liegen, auch über das Vertragsende hinaus fort.

8.5. Die Parteien schließen gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

9. Geheimhaltung

9.1. Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Still-schweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einverneh-men der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Infor-mationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch das Unternehmen vertraulich zu behan-deln sind insbesondere die Anwendungsdaten, sollte es von diesen Kenntnis erlan-gen.

9.2. Die Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 entfallen für solche Informationen oder Teile da-von, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

9.3. Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

9.4. Die Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Ziffer 9.2 nicht nachgewiesen ist, längstens jedoch drei (3) Jahre.

9.5. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhal-tungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Ver-trags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Aus-scheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

10. Sanktion bei Verletzung der Verpflichtungen nach Ziffern 8 und 9

Verletzt der Kunde schuldhaft eine wesentliche Pflicht nach den Ziffern 8 und 9 oder aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Ziffer 8.5), so wird für jeden Fall der Verlet-zung eine angemessene, von dem Unternehmen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmende und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe verwirkt. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angebrochenen Kalendermonat der Dauer des Verstoßes zu bemessen. Weiter kann je-de geschädigte Partei Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 11 dieses Vertrags gel-tend machen, wobei die Anrechnung einer Vertragsstrafe nicht stattfindet.

11. Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

11.1. Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

11.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien nur im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

11.3. Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardi-nalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensun-abhängige Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Ziffern 11.1 und 11.2 bleiben unberührt.

11.4. Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig, soweit nicht ausdrück-lich ausgeschlossen.

11.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Laufzeit, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Übermittlung von Anwendungsdaten an das JustGo-System durch den Kunden nach Erhalt des Zugangslinks (Ziffer 2.3). Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt ab dem Vertragsbeginn. Eine Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats, in welchem die Kündigungserklärung dem Unternehmen zugeht, möglich. Die Kündigungserklärung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

13. Daten des Kunden bei Beendigung des Vertrags

Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Unternehmen verpflichtet, die von dem Kunden übermittelten Anwendungsdaten, soweit noch vorhanden, innerhalb eines Zeit-raums von höchstens 90 Kalendertagen zu löschen. Es obliegt dem Kunden, die Anwen-dungsdaten vor der Löschung zu sichern.

14. Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht mit Ausnahme des Internationa-len Privatrechts Anwendung.

15.2. Anlagen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrags.

15.3. Nebenabreden außerhalb dieses Vertrags und seiner Anlagen bestehen nicht. Än-derungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ih-rer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form in die-sem Vertrag vereinbart ist. Die Schriftform gilt im Übrigen auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

15.4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.

15.5. Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrags Lücken, die die Ver-tragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung im Sinne von Ziffer 15.4 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

15.6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht das Gesetz zwingend einen ande-ren Gerichtsstand anordnet, der Sitz des Unternehmens.